Das Anerkennungsverfahren 

Unabhängige Fachleute – etwa Klimatologen, Balneologen und Geologen – bilden den „Ständigen Ausschuss zur Prüfung und Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach der Kurort-Verordnung“. Daneben sind Vertreter(innen) des Niedersächsischen Industrie- und Handelskammertages, des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Deutschen Wetterdienstes und des Heilbäderverbandes Niedersachsen e.V. beratend in diesem Ausschuss tätig.

Bevor der „Ständige Ausschuss“ eine Empfehlung abgeben und die Service-Agentur bzw. die Regierungsvertretungen ein Gutachten über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen erstellen können, sind sowohl der Antrag mit den ausgefüllten Checklisten als auch die erforderlichen Gutachten (z.B. Heilquellenanalyse, Klima- und/oder Luftqualitätsgutachten, Medizinisch-balneologische Gutachten, Bescheinigung des LAVES) in zweifacher Ausfertigung über den zuständigen Landkreis bei der Service-Agentur (für Heilbäder und Kurorte) bzw. bei der jeweils zuständigen Regierungsvertretung (für Erholungs-, Luftkur- und Küstenbadeorte) einzureichen.

Der Landkreis hat eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme abzugeben. Sie soll baurechtliche und städtebaurechtliche, natur- und umweltschutzrechtliche, raumordnungs-, deich- und wasserschutzrechtliche Belange berücksichtigen. Die bau-, straßenbaurechtliche und verkehrliche Entwicklung in den zu prädikatisierenden Orten oder Ortsteilen muss in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen dargestellt werden. Das zuständige Gesundheitsamt hat die allgemeinen hygienischen Verhältnisse zu beurteilen. Konkrete und fallbezogene Einzelheiten können und müssen im Einzelfall erörtert werden.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Kurort-Verordnung bzw. für die mit dem Erstellen eines Gutachtens erforderlich werdenden Tätigkeiten, etwa für eine Ortsbesichtigung und für die gewünschte Inanspruchnahme der Beratung durch die Service-Agentur bzw. durch die Regierungsvertretungen, werden Entgelte fällig. Die Kosten im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens sind von der antragstellenden Gemeinde zu tragen. Die Höhe der Honorarkosten bestimmt sich nach dem Arbeitsaufwand.