Gesetzliche Grundlagen 

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat am 22. April 2005 eine neue „Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (Kurort-Verordnung)“ erlassen, die am 01. Mai 2005 in Kraft getreten und zeitlich befristet ist bis zum 31. Dezember 2017. Damit wurden die zuvor geltenden Rechtsvorschriften (Kurort-VO vom 16.12.1974 und Luftkurort-VO vom 22. 1.1975 i. d. F. vom 19. 3.1990) aufgehoben. Grundlage für die Anerkennung und Vergabe einer Artbezeichnung nach der Kurort-Verordnung sind die vom Deutschen Heilbäderverband e. V. und dem Deutschen Tourismusverband e. V. formulierten „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“ in der jeweils geltenden Fassung. Zurzeit ist dies die 12. Auflage vom Oktober 2005.

Die entscheidende Neuerung der Kurort-Verordnung ist eine zeitliche Befristung der zurzeit geführten staatlichen Anerkennungen. Ab 1. Januar 2011 dürfen Artbezeichnungen nur noch geführt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine im Rahmen eines ordnungsgemäßen Antragsverfahrens ausgesprochene Anerkennung nach der jetzt geltenden Kurort-Verordnung erfolgt ist. Alle prädikatisierten Orte oder Ortsteile müssen sich also einer erneuten Überprüfung (normales Antragsverfahren) unterziehen, wenn sie über den 31. Dezember 2010 hinaus staatlich anerkannt sein wollen.